Auto-Fehlkauf
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Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl durch das Abfangen von Funksignalen

(ac) Bei der klagenden Partei wurde eingebrochen. Die Diebe verschafften sich Zutritt zu den versicherten Räumlichkeiten, indem sie mittels eines Ultraschall-Bedienungsgerätes und eines Frequenzprüfgerätes die Funksignale des elektrischen Garagentores abfingen. Die Klägerin forderte danach bei der Haushaltsversicherung die Neuwertentschädigung der entwendeten Gegenstände. Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, dass kein versichertes Ereignis eintrat. Ein solches, als „Einbruchsdiebstahl" versichertes Ereignis liegt ihrer Meinung nach dann vor, wenn die Mittel (Werkzeuge/Schlüssel), mit denen eingebrochen wurde, eine „Körperlichkeit" aufweisen, die auch Spuren hinterlässt. Diese Ansicht vertrat jedoch keines der angerufenen Gerichte. Der OGH entschied in diesem Fall zu 7 Ob 47/07 v, dass ein Einbruchsdiebstahl „mit Werkzeugen oder schlossfremden oder widerrechtlich nachgemachten Schlüsseln" auch bei funkbetriebenem Garagentor mittels „falschem" Ultraschallöffner erfüllt ist. Weiters können die Begriffe „Werkzeug" und „Schlüssel" nicht auf eine „gewisse Körperlichkeit" eingeschränkt werden.

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